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Yogalehrerin: freiberuflich oder als Gewerbe?

Alle Infos zu Rechtsform, Anmeldung, Steuern und Co.


Yogalehrerin - Gewerbe oder freie Tätigkeit?

Herzlichen Glückwunsch zur abgeschlossenen Yogaausbildung! Jetzt stellt sich dir bestimmt die Frage: Bist du als Yogalehrerin freiberuflich tätig oder musst du ein Gewerbe anmelden? Die Antwort hängt von verschiedenen Faktoren ab, darunter rechtliche, steuerliche und persönliche Präferenzen.


Hier sind einige Informationen zu den gängigen Rechtsformen, die dir bei deiner Entscheidung helfen sollen:


Inhaltsverzeichnis:



Bin ich als Yogalehrerin freiberuflich oder gewerbetreibend?

Als Yogalehrerin kann die Einordnung als freiberufliche oder gewerbliche Tätigkeit erfolgen. Das ist zum einen abhängig von deinem Angebot als Yogalehrerin und ob das Gewerbeamt Yoga als Gewerbe sieht.

Wenn du hauptsächlich Yoga-Kurse unterrichtest, die als unterrichtende, pädagogische Tätigkeit betrachtet werden können, giltst du in der Regel als Freiberufler. Selbst wenn du ein eigenes Studio betreibst, kann die Tätigkeit als freiberuflich angesehen werden.

Sobald du aber das Studio untervermietest, Mitarbeiter anstellst oder Waren verkaufst bist du gewerblich tätig.

 

Yoga als Freiberuflichkeit

Um als freiberufliche Yogalehrerin tätig zu sein, musst du bestimmte Kriterien erfüllen. Dazu gehört u.a., dass du deine Kurse eigenverantwortlich und weisungsungebunden anbietest, du bist also deine eigene Chefin. Du trägst das volle unternehmerische Risiko, kannst aber auch deine Individualität ausleben. Und das bei flexiblen Arbeitszeiten und selbst bestimmten Preisen.


Yoga als Gewerbe

Ein Gewerbe als Yogalehrerin meldest du an, wenn du außer Yoga noch andere Dienstleistungen anbietest oder Produkte verkaufst, wie z. B.:

  • Massagen

  • Retreats

  • Yogazubehör

  • Kleidung

  • ätherische Öle

  • Klangschalen


Das Gewerbe musst du bei deiner zuständigen Gemeinde an.

 

Welche Option ist die richtige?

Die Entscheidung, ob du freiberuflich oder gewerblich tätig sein solltest, hängt auch von deiner individuellen Situation und deinen persönlichen Präferenzen ab.


Bevor du eine Entscheidung triffst, stelle dir folgende Fragen:

  • Wie hoch sind deine voraussichtlichen Einnahmen?

  • Bist du bereit, zusätzliche bürokratische Aufgaben zu übernehmen?

  • Welche Art von Yogakursen möchtest du anbieten?

  • Willst du weitere Dienstleistungen oder Produkte neben Yogakursen anbieten?


Mein Tipp: Vor der Entscheidung solltest du unbedingt beim Gewerbeamt nachfragen und dich von einem Steuerberater und/oder Rechtsanwalt beraten lassen.


Irrglaube: selbstständig vs. freiberuflich

 

Viele Yogalehrerinnen glauben, dass sie freiberuflich tätig sind, aber nicht selbstständig. Das ist ein Irrglaube und könnte auf der Verwechslung von Selbstständigkeit mit Unabhängigkeit beruhen. Freiberufler sind oft unabhängig bei der Wahl der Arbeitszeit und des Angebots, aber das bedeutet nicht, dass sie nicht selbstständig sind.


In Wirklichkeit sind Freiberufler oft äußerst selbständig, denn sie haben eine gewisse unternehmerische Freiheit, die typischerweise mit Selbständigkeit einhergeht. Zum Beispiel können sie selbst entscheiden, wann sie welche Aufgabe ausführen.


… und selbstständig mit Gewerbe


Bei Gewerbetreibenden gehen wir davon aus, dass sie selbstständig sind. Sie üben eine wirtschaftliche Tätigkeit aus, die darauf abzielt, Gewinn zu erzielen. Diese Tätigkeiten sind vielfältig und reichen von Handel und Dienstleistungen bis zur Produktion.


Sowohl Freiberufler als auch Gewerbetreibende arbeiten selbstständig und die Tätigkeit kann ganz unterschiedliche Formen annehmen.

 

Definition Freiberufler und Einstufung der lehrenden Tätigkeit

Eine freiberufliche Tätigkeit üben in der Regel Personen aus, die eine qualifizierte, intellektuelle oder kreative Tätigkeit ausüben, die auf persönlichen Fähigkeiten und Fachkenntnissen beruht. Dazu gehören Berufe wie Ärzte, Rechtsanwalte, Künstler, Lehrer und viele andere. Freiberufler arbeiten oft eigenständig und haben eine gewisse Autonomie bei der Organisation ihrer Arbeit.

 

Lt. § 18 EstG sind Einkünfte aus selbständiger Arbeit:

…….  Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit: Zu der freiberuflichen Tätigkeit gehören die selbständig ausgeübte wissenschaftliche, künstlerische, schriftstellerische, unterrichtende oder erzieherische Tätigkeit……. Voraussetzung ist, dass er auf Grund eigener Fachkenntnisse leitend und eigenverantwortlich tätig wird. ……

Du kannst den vollständigen Gesetzestext gerne hier nachlesen.


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Yogalehrerin – Gewerbe oder freie Tätigkeit?

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Deine Möglichkeiten als Yogalehrerin

Fall A) Yogalehrerin ohne eigenes Studio


Hier sind Yogalehrinnen gemeint, die als Honorarkraft arbeiten. Das bedeutet, dass sie Yoga unterrichten, aber keine weiteren Dienstleistungen oder Produkte wie Yoga-Zubehör o.ä. verkaufen.

Yoga kann sowohl als Gewerbe, als auch als freiberufliche Tätigkeit eingestuft werden. Kläre das unbedingt mit dem für dich zuständigen Gewerbeamt. Das kann von Amt zu Amt unterschiedlich entschieden werden!


Das Gewerbeamt entscheidet, ob du ein Gewerbe anmelden musst. Die Auskunft des Finanzamts bzw. des Steuerberaters hilft dir hier wahrscheinlich nicht weiter. Frage deshalb zuerst beim Gewerbeamt nach.


Ich weiß, dass viele Yogalehrerinnen davon ausgehen, dass Yoga kein Gewerbe ist. Diese Meinung hatte ich auch und als ich 2016 meine freiberufliche Tätigkeit gegenüber dem Finanzamt angemeldet hatte, hatte ich mich natürlich beim Steuerberater und beim Finanzamt informiert.


2023 wurde ich vom Gewerbeamt aufgefordert ein Gewerbe anzumelden. Steuerberater und Finanzamt waren ebenso überrascht wie ich.


Letztendlich gab es aber bereits 2001 ein Urteil, das du hier nachlesen kannst und das davon ausgeht, dass Yoga immer ein Gewerbe ist.

 

Anmeldung als freiberufliche Yogalehrerin – So geht’s!

Erkundige dich zunächst beim Gewerbeamt, ob du ein Gewerbe anmelden musst. Wenn dies der Fall ist, lies weiter bei „Anmeldung eines Yoga-Gewerbes – So geht’s!

Wenn das Gewerbeamt aber entscheidet, dass es sich um eine freiberufliche Tätigkeit handelt, ist das Finanzamt deine erste Anlaufstelle.


Die Aufnahme der freiberuflichen Tätigkeit musst du innerhalb von 4 Wochen dem Finanzamt melden. Manchmal reicht ein formloser Brief aus, aber du ersparst dir Rückfragen, wenn du den Fragebogen zur steuerlichen Erfassung ausfüllst.


Die Anmeldung als freiberufliche Yogalehrerin ist trotz bürokratischem Aufwand ausnahmsweise einfach zu erledigen.

 

Vorteile eines Yogalehrers als Freiberufler

  • Die Meldung beim Finanzamt ist gebührenfrei

  • Keine Gewerbesteuerpflicht

  • Keine Mitgliedschaft bei der IHK (Industrie- und Handelskammer)

  • Möglichkeit der Kleinunternehmerregelung (Umsatzsteuerbefreiung)

  • Geringere bürokratische Hürden

  • Die Buchführungspflicht kannst du mit einer sog. Einnahme-Überschuss-Rechnung erfüllen


Was bedeutet die Kleinunternehmerregelung?

Für die Kleinunternehmerregelung kannst du dich entscheiden, wenn dein Umsatz € 22.000 nicht überschreitet. Du bist dann von der Umsatzsteuer befreit, kannst aber auch keine Vorsteuer abziehen. Auch der bürokratische Aufwand ist hier etwas weniger.


Was ist eine Einnahme-Überschuss-Rechnung (EÜR)?

In der EÜR erfasst du die Einnahmen und Ausgaben deines Yoga-Unternehmens und ermittelst deinen Gewinn, den du dann in deine Steuererklärung einträgst. Mit der EÜR kannst du die Buchhaltung einfach und unkompliziert erledigen.


 

Pflichten eines Yogalehrers als Freiberufler

  • Meldung der freiberuflichen Tätigkeit mittels steuerlichem Erfassungsbogen beim zuständigen Finanzamt innerhalb von 4 Wochen nach Aufnahme der Tätigkeit

  • Als selbstständig tätige Yogalehrerin bist du grundsätzlich verpflichtet, dich nach Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit bei der Deutschen Rentenversicherung (DRV) zu melden. Diese Pflicht besteht unabhängig von deinem Gewinn als Yogalehrerin! Ab einem Gewinn von 6.456 €/Jahr (2024) musst du Rentenbeiträge zahlen. Wenn du weniger Gewinn als 6.456 € im Jahr machst, kannst du freiwillig Beiträge zur DRV zahlen.

  • Ab einem Umsatz von 22.000 € pro Jahr (für 2024) besteht Umsatzsteuerpflicht, aber auch die Möglichkeit zum Vorsteuerabzug. Wenn du mehr als 22.000 € Umsatz hattest, bist du ab dem Folgejahr umsatzsteuerpflichtig. Was bedeuten Umsatzsteuerpflicht und Vorsteuerabzug? Umsatzsteuerpflicht für Unternehmerinnen bedeutet, dass Umsatzsteuer auf deine Dienstleistung oder Waren erhoben wird. Die Höhe der Umsatzsteuer musst du auf Rechnungen und Quittungen ausweisen. Der Vorsteuerabzug ist für dich die Möglichkeit, die anderen Unternehmern gezahlte Umsatzsteuer als Vorsteuer von der eigenen Umsatzsteuer abzuziehen. Du meldest mit der Umsatzsteuervoranmeldung dem Finanzamt die Differenz von erhaltender Umsatzsteuer abzüglich gezahlter Vorsteuer.

 

Fall B) Angebot von Yoga, Massagen, Reisen und Produkten

Ein Gewerbe musst du definitiv anmelden, wenn du außer Yogaunterricht weitere, nicht unterrichtende Tätigkeiten und / oder Produkte anbietest – das sind z.B.

  • Yoga-Reisen

  • Massagen

  • Yoga-Zubehör

  • Klangschalen

  • usw.


Alle deine Einnahmen werden zusammengezählt und wenn du über den Mindestbeträgen bist, zahlst du für alle Einnahmen Gewerbesteuer, Umsatzsteuer und Beiträge zur IHK.

 

Fall C) Yogalehrerin mit eigenem Studio

Hier muss unterschieden werden:

  • Du bist selbstständig als Yogalehrerin mit eigenem Studio und bietest ausschließlich Yoga Unterricht auf Honorarbasis an, dann gilt für dich Fall A).

  • Du bist selbstständig als Yogalehrerin mit einem Studio und bietest weitere Dienstleistungen an, hast Mitarbeiter angestellt, vermietest unter oder handelst mit weiteren Produkten, dann gilt für dich Fall B)


Ich gehe davon aus, dass du Yoga nicht nur als Hobby betreibst und damit auch deinen Lebensunterhalt erwirtschaften möchtest. Dann geht die Gewerbeordnung von einer Gewinnerzielungsabsicht aus und du musst ein Gewerbe anmelden. Wenn du das Yogastudio mit weiteren Partnern gründen möchtest und ihr eine Gesellschaft gründet, besteht ebenfalls Gewerbeanmeldepflicht.


Erkundige dich hier unbedingt beim Gewerbeamt, einem Steuerberater und auch beim Finanzamt.

 


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Yoga-Gewerbe anmelden – So geht’s!

Das Gewerbe meldet du beim zuständigen Gewerbeamt an. Deine Daten leitet das Gewerbeamt dann an das Finanzamt und die IHK weiter. Du bist allerdings trotzdem verpflichtet, dich auch selbst beim Finanzamt anzumelden. Vom Finanzamt bekommst du dann Post, das dir wahrscheinlich eine weitere Steuernummer für das Gewerbe zuteilt. Muss aber auch nicht sein. Das entscheidet das Finanzamt!

Den Vordruck für die Gewerbeanmeldung findest du im Internetportal der zuständigen Behörde und du kannst das Formular bereits vorbereiten oder online übersenden. Hier trägst du u. a. Folgendes ein:

-        Beginn der Tätigkeit

-        Art der Tätigkeit

-        voraussichtliche Anzahl der Mitarbeiter


Ich empfehle dir die Tätigkeit möglichst vollständig anzugeben, so sparst du dir später den Aufwand einer Änderung, wenn sich die Tätigkeit ändert oder andere Tätigkeiten dazukommen. Eine Änderung ist auch gebührenpflichtig. Du könntest z.B. zusätzlich zu "Yoga" noch folgendes angeben:

  • Durchführung von Entspannungs- und Bewegungstraining

  • Kurse, Workshops, Einzelunterricht, Retreats

  • Aus- und Weiterbildungen

  • Einzelhandel mit Yogazubehör, ätherischen Ölen und Klangschalen

  • Einzelhandel mit Vitalstoffen


Damit hast du viele Möglichkeiten deine Selbstständigkeit auszubauen und musst nicht extra für eine sog. "Gewerbe-Ummeldung" zur Behörde und Gebühren bezahlen.


Wenn du dein Unternehmen im Handelsregister einträgst, musst du dem Gewerbeamt einen entsprechenden Ausdruck aus dem Register vorlegen. Durch die Eintragung ins Handelsregister beschränkt sich die Haftung auf das Firmenvermögen und du haftest nicht mit deinem Privatvermögen bei Schäden oder Schulden. Es gibt weitere Besonderheiten, die mit dem Eintrag ins Handelsregister verbunden sind. Deshalb ist hier eine Prüfung des Einzelfalls und eine gewerberechtliche Beratung empfehlenswert.


Außerdem brauchst du natürlich deinen gültigen Personalausweis oder Reisepass als Identitätsnachweis.


Die Anmeldegebühr wird von der Stadt oder der Gemeinde festgelegt, aber du kannst hier ca. 20 bis 60 Euro einplanen.

 

Pflichten eines gewerbetreibenden Yogalehrers

-        Gewerbesteuer

-        Umsatzsteuer (außer Kleinunternehmerregelung)

-        Kammerbeiträge zur IHK 

-        Evtl. Anmeldung bei der Berufsgenossenschaft

 

Für die Gewerbesteuerzahlung gibt es für Einzelunternehmer einen Freibetrag von 24.500 € (Stand 03.2024). Erst ab einem Gewinn ab 24.501 € wirst du gewerbesteuerpflichtig. Wieviel Gewerbesteuer du zahlst, hängt vom Hebesatz der Gemeinde ab.


Yoga & IHK (Industrie- und Handelskammer)

Mit der Gewerbeanmeldung wirst du automatisch Pflichtmitglied bei der IHK. Ob du allerdings einen IHK-Beitrag zahlen musst, hängt vom Ertrag ab und welche Beitragshöhe die IHK in ihrer Satzung festgelegt hat.


Umsatzsteuerpflicht für Yoga-Lehrerinnen

Umsatzsteuerpflichtig wirst du, wenn du Einnahmen über 22.000 € pro Jahr (2024) hast oder wenn du bei der Meldung der Tätigkeit beim Finanzamt auf die Kleinunternehmerregelung verzichtet hast.

 

Vorteile eines gewerbetreibenden Yogalehrers

In gewissen Fällen gibt es unterschiedliche Regelungen was du absetzen kannst. Informiere dich dazu bei deinem Steuerberater oder dem Finanzamt.

 

Wie berechne ich die Gewerbesteuer für mein Yoga-Business?

Die Höhe der Gewerbesteuer richtet sich nach dem Gewinn, der Gewerbesteuermesszahl und dem Hebesatz deiner Stadt bzw. Gemeindeverwaltung. Von deinem Gewinn ziehst du den Freibetrag von 24.500 € (gültig 2024) ab und multiplizierst das Ergebnis zunächst mit der Gewerbesteuermesszahl und dann mit dem Hebesatz.

 

Beispiel:

Ertrag abzüglich 24.500 € Freibetrag* x 3,5 % (Gewerbesteuermesszahl) x Hebesatz (legt die Gemeinde fest)


*Der Freibetrag soll kleine Unternehmen und Selbstständige vor einer zu hohen Belastung durch die Gewerbesteuer schützen. Ausnahme: Eine GmbH gilt als Kapitalgesellschaft und hat keinen Anspruch auf den Freibetrag!

 

Du kannst hier unverbindlich deinen Gewerbeertrag eingeben und bekommst einen ungefähren Wert, wie viel Gewerbesteuer du zahlen musst:

 

Pflichten als Yogalehrerin, egal ob freiberuflich oder gewerbetreibend:

Der Gewinn aus der Yogatätigkeit wird bei der Einkommenssteuer berücksichtigt und du musst dafür Einkommensteuer bezahlen.


Als selbstständige Yogalehrerin unterliegst du der Rentenversicherungspflicht. Beiträge zur Rentenversicherung musst du bezahlen, wenn du mehr als 6.456 € (2024) verdienst. Du bist verpflichtet, deine Tätigkeit der Deutschen Rentenversicherung (DRV) mitzuteilen, auch wenn du weniger als 6.456 € verdienst. Die DRV wird deine Einkommenssteuerbescheide anfordern und prüfen, ob und in welcher Höhe du Beitrage zur Rentenversicherung zahlen musst. Es ist aber auch immer möglich, freiwillig Beiträge zu zahlen (und damit evtl. Wartezeiten für eine spätere Altersrente zu erfüllen).


Als Yogalehrerin haftest du für sämtliche Schäden (Sach- und Personenschäden) mit deinem Privatvermögen (außer bei einem Eintrag ins Handelsregister). Lass dich bei einem unabhängigen Versicherungsmakler beraten und schließe die notwendigen Versicherungen ab.

 

Hilfe bei Steuersachen für dein Yoga-Business


Yogalehrerin – Gewerbe oder freie Tätigkeit?

Als selbständige Yogalehrerin hast du sehr viele Aufgaben neben dem Yogaunterricht zu erledigen. Lass dich in Steuerfragen bei einem Steuerberater beraten oder auch die Stadtverwaltungen und Finanzämter stehen für Auskünfte zur Verfügung.


Damit du einen Überblick über deine Finanzen erhältst, ist eine ordentlich geführte Buchhaltung eine der wichtigsten Aufgaben in deinem Yoga Business. Ich helfe dir, deine Finanzen zu ordnen und einen Überblick über deine Einnahmen und Ausgaben zu erhalten. So hast du stets die Kontrolle über deine Geschäftszahlen.




 

Disclaimer

Die Entscheidung, ob du als Yogalehrerin freiberuflich oder gewerblich tätig bist, sollte gut durchdacht sein. Es gibt sowohl Vorteile als auch Nachteile für beide Optionen. Berücksichtige deine individuelle Situation und lass dich von Gewerbeamt, Steuerberater und Rechtsanwalt beraten.


Diesen Artikel habe ich sorgfältig recherchiert, aber eine Rechts- und/oder Steuerberatung kann und darf ich nicht durchführen. Die Bemessungsgrenzen und rechtlichen Angaben sind Stand März 2024 und können sich ändern.

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